House Rules
Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weibli-cher und weiterer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern, während ihres Aufenthalts auf dem Gelände und in den Veranstaltungsräumen und -flächen der Musik- und Kongresshalle Lübeck (nachfolgend „Versammlungsstätte“ genannt). Der jeweilige Veranstalter und die Lübecker Musik- und Kongreßhallen GmbH als Betreiberin kontrollieren die Einhaltung der Pflichten gegenüber den Veran-staltungsbesuchern.
Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte bei öffentlichen Veranstaltungen mit Verkauf von Eintrittskar-ten ist nur Besuchern mit gültiger Eintrittskarte oder Gästen des Veranstalters gestattet. Besucher ha-ben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Versammlungsstätte verliert die Ein-trittskarte ihre Gültigkeit.
Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Es besteht Rauchverbot im Gebäude. Dies gilt auch für die Verwendung von E-Zigaretten. Konsum, Handel und Weitergabe von THC-haltigen Cannabisprodukten sind auf dem gesamten Gelände, auch in den gekennzeichneten Bereichen für Raucher im Außenbereich, untersagt.
Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäudeteilen und Freiflächen sowie deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf deren Ge-lände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich Folge zu leisten und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen.
Garderobe, Taschen- und Köperkontrollen: Aus Sicherheitsgründen kann das Verbot der Mitnahme von Taschen und Rucksäcken sowie die Verpflichtung zur Abgabe von Taschen, Rucksäcken und Gar-derobe zu den ortsüblichen Entgelten angeordnet werden. Soweit keine entsprechenden Verbote be-stehen, muss der Besucher damit rechnen, dass Taschen- und Körperkontrollen durchgeführt und mit-geführte Behältnisse, Mäntel, Jacken und Umhänge, auf ihren Inhalt kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besu-chern führen können, durch den Einlass- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
Für Wertgegenstände, Geld, Schlüssel in abgegebenen Taschen, Rucksäcken oder abgegebener Garderobe wird keine Haftung übernommen!
Personen, die erkennbar unter starkem Alkohol- und Drogeneinfluss stehen, werden von der Veran-staltung ausgeschlossen und haben die Versammlungsstätte zu verlassen. Ein Anspruch der zurückge-wiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen.
Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:
- Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Perso-nen zu Körperverletzungen führen können
- Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge und Haarspray
- Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind
- Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, pyrotechnische Ge-genstände
- Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
- Sämtliche mitgebrachte Getränke und Speisen
- Tiere (mit Ausnahme von Führhunden, Blindenhunden und Diensthunden)
- Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial
- Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung
Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter der Betreiberin, durch den Veranstalter oder beauf-tragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung über die Veranstaltung hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, welche die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Aufnahmen der Teilnehmer und Besucher von Veranstaltungen können nach Maßgabe von § 23 KunstUrhG veröffentlicht werden.
Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass bei manchen Veranstaltungen im Publikumsbereich Schallpegel erreicht werden können, die zur Entstehung eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Der Veranstalter weist bei solchen Veranstaltungen auf entsprechende Risiken im Eingangsbereich der Versammlungsstätte hin und stellt den Besuchern auf Verlangen Gehörschutzstöpsel kostenlos zur Verfügung. Es gelten die Vorschriften laut TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft), DGUV V3 (Schutz der Beschäftigten), DIN 15905 Teil 5 (Schutz des Publi-kums).
Hausverbote gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen in der Versammlungsstätte. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den inner-halb von 3 Monaten entschieden wird.
Das Verteilen von Werbematerial in und vor den Gebäuden ist untersagt. Eine Verteilung für laufende Veranstaltungen kann von der Lübecker Musik- und Kongreßhallen GmbH gestattet werden. In allen übrigen Fällen behält sich die Lübecker Musik- und Kongreßhallen GmbH weitere rechtliche Schritte vor, insbesondere die Verrechnung notwendiger Reinigungskosten für die Beseitigung des Werbematerials. Haftbar sind der/die Verteilpersonen und/oder der im Werbeträger genannte Nutznießer der Werbung.
Stand: April 2026